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Registrierkassen, Einzelaufzeichnung und Belegerteilung

Registrierkassen, Einzelaufzeichnung und Belegerteilung

© Evergreens & Dandelions/Unsplash

Registrierkassen, Einzelaufzeichnung und Belegerteilung

Betriebe müssen ab einem Jahresumsatz von 15.000 € netto und Barumsätzen (inkl. Bankomat-, Kreditkartenzahlungen) ab 7.500 netto € eine Registrierkasse verwenden, die alle Barein- und ausgänge elektronisch festhält. Beide Grenzen müssen überschritten sein, damit eine Registrierkassenpflicht besteht.

Unter diesen Grenzen gilt:

  • die Einzelaufzeichnungspflicht: Alle Einnahmen und Ausgaben müssen einzeln erfasst und aufgezeichnet werden.

und

  • die Belegerteilungspflicht: Bei Barzahlung muss ein Beleg bzw. Kassenbeleg erstellt und dem*der Käufer*in zur Verfügung gestellt werden. Wenn keine Registrierkassenpflicht besteht, kann der Beleg z.B. auch händisch mittels Kassenblock (fortlaufende Nummer!) geschrieben werden.

Für gemeinnützige Vereine gibt es Ausnahmen und Erleichterungen:

  • unentbehrlicher Hilfsbetrieb: keine Einzelaufzeichnungspflicht, keine Registrierkassenpflicht, keine Belegerteilungspflicht
  • entbehrlicher Hilfsbetrieb: grundsätzlich Einzelaufzeichnungspflicht, Registrierkassenpflicht (Umsatzgrenzen wie bei Unternehmen), Belegerteilungspflicht
    • Wenn alle Voraussetzungen für das kleine Vereinsfest erfüllt sind: keine Einzelaufzeichnungspflicht, keine Registrierkassenpflicht, keine Belegerteilungspflicht
    • Wenn alle Voraussetzungen für die kleine Vereinskantine erfüllt sind: keine Einzelaufzeichnungspflicht, keine Registrierkassenpflicht, keine Belegerteilungspflicht
  • Bei begünstigungsschädlichen Betrieben besteht grundsätzlich Einzelaufzeichnungspflicht, Registrierkassenpflicht (Umsatzgrenzen wie bei Unternehmen) und Belegerteilungspflicht.

Wie ist das mit dem kleinen Vereinsfest?

Wenn alle Voraussetzungen für das kleine Vereinsfest erfüllt sind: keine Einzelaufzeichnungspflicht, keine Registrierkassenpflicht, keine Belegerteilungspflicht. Weitere Infos beim bmf.gv.at

Wie ist das mit Vereinskantinen?

Wenn die Voraussetzungen für eine "kleine Kantine" erfüllt sind, besteht keine Einzelaufzeichnungspflicht, keine Registrierkassenpflicht, keine Belegerteilungspflicht. Vereinfachte Losungsermittlung (Kassasturz) zulässig. Weitere Infos beim bmf.gv.at

Wie ist das mit dem Flohmarkt?

Wenn die Einnahmen aus dem Verkauf der Waren dem Vereinszweck zugeführt werden, kann die Veranstaltung eines Flohmarkts ein entbehrlicher Hilfsbetrieb sein. Sind auch die Voraussetzungen des kleinen Vereinsfest erfüllt, besteht keine Einzelaufzeichnungspflicht, keine Registrierkassenpflicht und keine Belegerteilungspflicht. Weitere Infos beim bmf.gv.at

Was ist, wenn ein*e Gastwirt*in die Verpflegung auf dem kleinen Vereinsfest übernimmt?

Wenn die Verpflegung auf eine*n Gastwirt*in auseglagert wird, gilt diese Tätigkeit nicht als Bestandteil des Vereinsfest und ist extra zu bewerten. Bei Überschreiten der Umsatzgrenzen fällt für diese*n Unternehmter*in Einzelaufzeichnungspflicht, Registrierkassenpflicht und Belegerteilungspflicht an.

Das Vereinsfest ist aber dadurch nicht von der Einzelaufzeichnungspflicht, Registrierkassenpflicht und Belegerteilungspflicht betroffen. Weitere Infos beim bmf.gv.at

Wie werden die Umsatzgrenzen für die Registrierkassenpflicht ermittelt?

Diese werden je wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb ermittelt. Für jeden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird die Umsatzgrenze gesondert ermittelt. Weitere Infos beim bmf.gv.at

Was muss ich bei der Registrierkasse beachten?

Die Registrierkasse muss bestimmten technischen Anforderungen entsprechen. Vor der Anschaffung informieren!
Ausführliche Infos auf usp.gv.at

Was muss ich bei Belegen beachten?

Bei Belegen ist ein Mindestinhalt vorgeschrieben:

  • Name des Unternehmens
  • fortlaufende Nummer
  • Tag der Belegausstellung
  • Menge und Bezeichnung der Gegenstände/Dienstleistung
  • Betrag

Registrierkassenbelege müssen zusätzliche Angaben enthalten. Eine Belegdurchschrift/elektronische Abspeicherung muss 7 Jahre aufbewahrt werden. Ausführliche Infos auf usp.gv.at

Begünstigungsschädliche Betriebe mit Umsätzen unter 7.500 €/Jahr?

Erzielen die begünstigungsschädlichen Betriebe Umsätze von höchstens 7.500 € pro Jahr, besteht für die dabei erzielten Umsätze weder Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- noch Belegerteilungspflicht, weil hier von einer nicht unternehmerischen Tätigkeit ausgegangen werden kann.

Sonderregelungen für "Umsätze im Freien"

Umsätze, die nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten erzielt werden, z.B. Punschstand und die nicht 30.000 €/Jahr übersteigen, sind von der Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht befreit. Die Tageslosung darf mittels Kassasturz ermittelt werden. Detailinfos: www.wko.at

letzte Aktualisierung: 19.6.2024

Vereine und Registrierkassenpflicht
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