Der Verein
ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter Zusammenschluss von min. 2 Personen zu einem gemeinsamen, ideellen Zweck
WICHTIG
PRAKTISCH
TIPP
Kein Muss, aber sinnvoll: die Benennung von 2 Rechnungsprüfer*innen schon bei Vereinsgründung. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Viele kulturelle Initiativen und Künstler*innengruppen sind als Verein organisiert. Für die Abwicklung öffentlicher Förderungen bietet ein Verein viele Vorteile: Durch die Organisationsform Verein kann in den Statuten klar festgelegt werden, dass es sich um ein nicht-kommerzielles, gemeinnütziges Projekt handelt. Das ist insofern von Bedeutung, als es für gemeinnützige Vereine steuerliche Begünstigungen gibt.
Ein Verein ist eine relativ umkomplizierte Rechtsform, und die Kosten für die Errichtung sind gering. Die Strukturen des Vereins können weitreichend selbst bestimmt werden. Das Vereinsgesetz schreibt vor, dass der Vereinsvorstand aus mindestens zwei Personen bestehen muss, und dass zwei unabhängige Rechnungsprüfer*innen gewählt werden müssen.
Je nach Vereinszweck unterscheidet man zwischen gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Vereinen.
Ein gemeinnütziger Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und sein Vereinszweck dient der Förderung der Allgemeinheit. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt u.a. für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Denkmalpflege sowie der Erziehung und der Volksbildung.
Ein Personenkreis ist nicht als Allgemeinheit aufzufassen, wenn er durch ein engeres Band, wie Zugehörigkeit zu einer Familie oder zu einem Verein mit geschlossener Mitgliederzahl fest abgeschlossen ist oder wenn infolge seiner Abgrenzung nach örtlichen, beruflichen oder sonstigen Merkmalen die Zahl der in Betracht kommenden Personen dauernd nur klein sein kann.
Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile aus Mitteln der Körperschaft erhalten und sie dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten.
Gemeinnützige, mildtätige und/oder kirchlich ausgerichtete Vereine sind steuerlich begünstigt. Die Voraussetzungen für das Erlangen der Gemeinnützigkeit sind in der Bundesabgabenordnung BAO geregelt (siehe insbes. §§ 34 ff BAO). Laut BAO sind Vereine verpflichtet, von sich aus abgabenrechtlich bedeutsame Umstände offenzulegen und auch allfällige Änderungen, die im Zusammenhang mit einer abgabenrechtlichen Problematik entstehen, dem Finanzamt zu melden. Sollte also beispielsweise ein Verein eine Betriebstätigkeit entwickeln (z.B. eine Gastro), die zu möglichen steuerrechtlichen Konsequenzen führt, dann ist es Aufgabe des Vereins, dem Finanzamt gegenüber den Umstand offen zu legen und die steuerrechtlichen Folgen zu klären.
Die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit und der Steuerbegünstigungen hängt von der Formulierung der Statuten und von der statutengemäßen faktischen Geschäftsführung ab. In den Statuten ist diesbezüglich vor allem auf folgende Aspekte zu achten:
Hier sollte formuliert werden, dass die Tätigkeit des Vereins nicht auf Gewinn gerichtet ist. Darüber hinaus verlangen das Vereinsgesetz und die BAO eine klare, umfassende und eindeutige Umschreibung eines begünstigten Vereinszwecks (siehe oben) ohne Vermischung von "Zweck" und "Mitteln".
Bei diesem Punkt ist zu beachten, dass zwischen "ideellen" und "materiellen" Mitteln unterschieden werden muss.
"Ideelle Mittel" können z.B. sein:
Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, Organisation von Diskussionsabenden und Vorträgen, Herausgabe von Publikationen, Einrichtung einer Website etc. Es sollten also alle Aktivitäten des Vereins zur Erreichung des Vereinszwecks aufgeführt werden.
Vorsicht ist vor allem in den Bereichen geboten, in denen man unter die Konkurrenzklausel fallen könnte, wenn also die Vereinstätigkeit der eines Wirtschaftsbetriebes ähnelt - z.B. im Gastrobereich (Betreiben einer Vereinskantine), Verkauf von diversen Produkten etc.
Unter den "materiellen Mitteln" versteht man alle vorgesehenen bzw. in der Zukunft möglichen Quellen zur Finanzierung der Zweckerfüllung, wie z.B. Mitgliedsbeiträge, Subventionen, Sponsorgelder, Spenden, Erträgnisse aus vereinseigenen Unternehmungen etc.
Es ist ganz wichtig, alle ideellen und materiellen Mittel aufzuzählen, denn werden vom Verein faktisch Tätigkeiten ausgeübt oder finanzielle Mittel eingenommen, die nicht in den Statuten angegeben sind, gelten diese nicht als steuerbegünstigt laut BAO - auch wenn sie eigentlich dem begünstigten Zweck dienen. Bei schwerwiegenden Mängeln der Statuten - und das Fehlen eines "materiellen Mittels" wäre ein solcher - kann das Finanzamt auch rückwirkend die abgabenrechtlichen Begünstigungen aberkennen!
Wir empfehlen, auch bestehende Vereinsstatuten dahingehend zu prüfen und zu aktualisieren (Achtung: eine Statutenänderung bedarf einer Beschlussfassung durch die Generalversammlung!)
3) Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins bzw. Wegfall des begünstigten Zwecks
Unter diesem Punkt der Vereinsstatuten ist zu klären, wie die Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins und auch bei Wegfall des begünstigten Zwecks geregelt ist (letzterer Aspekt fehlt häufig in Vereinsstatuten).
Unter einem Verein versteht man einen freiwilligen, auf Dauer angelegten, aufgrund von Statuten organisierten Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Ein Verein genießt Rechtspersönlichkeit.
Die wichtigste Quelle ist das Vereinsgesetz 2002 (früher Vereinsgesetz 1951). Weitere wesentliche Quellen sind: Artikel 12 des Staatsgrundgesetzes aus 1867 (Vereinsfreiheit), der Staatsvertrag aus 1955 (Verbot faschistoider Organisationen) und Artikel 11 Abs 1 MRK (Versammlungs- und Vereinsfreiheit).
Zuständig für die Vereinsbildung ist die Bezirksverwaltungsbehörde (BH) oder die Bundespolizeidirektion in deren jeweiligen örtlichen Bereich der Sitz eines Vereines fällt.
Das Gesetz unterscheidet zwischen der Errichtung (privatrechtliche Phase) und der Entstehung (öffentlich-rechtliche Phase).
Die Errichtung stellt den internen Teil des Gründungsaktes dar. Es ist die rechtsverbindliche Übereinkunft der Gründer*innen, einen Verein mit bestimmter Zwecksetzung und Organisation ins Leben zu rufen. Durch die Vereinbarung der Statuten und Bestellung des Leitungsorganes wird der Verein errichtet. Die Voraussetzungen dafür sind zusammengefasst: ein organisierter Zusammenschluss, mindestens zwei natürliche Personen, ein gemeinsamer ideeller Zweck, keine Gewinnorientierung, die Vereinbarung von Statuten, die Bestimmung von Organen.
Die Entstehung betrifft den äußeren Teil des Gründungsaktes. Dadurch erhält der ideelle Verein Rechtssubjektivität. Die Errichtung des Vereines ist bei der Behörde schriftlich (mit einem Exemplar der vereinbarten Statuten) anzuzeigen. Dies ist die Aufgabe der ersten Funktionär*innen, die dabei ihre persönlichen Daten bekanntgeben müssen (Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Zustelladresse und Unterschrift).
Die Behörde hat zur Prüfung der Statuten 4 Wochen Zeit. Hat die Behörde Zweifel an der Gesetzmäßigkeit der Statuten, kann sie mittels Bescheid diese Frist auf längstens 6 Wochen zur Überprüfung verlängern. Sind andere Mängel vorhanden (fehlende Unterlagen, Verwechslungsgefahr mit anderen Vereinen, usw.) kann die Behörde eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen. Kann die Behörde die Vereinsgründung nicht gestatten? Binnen 4 Wochen kann die Behörde mittels Bescheid erklären, dass die Vereinsgründung nicht gestattet wird, da sie gesetzwidrig wäre. Beispiele dafür wären, dass der Zweck des Vereines gesetzwidrig ist (bspw. nationalsozialistisches Gedankengut), der Name des Vereines nicht zulässig ist (ein Verein mit gleichem oder ähnlichem Namen besteht bereits) oder die Organisation des Vereines geltendes Recht verletzen würde (kein Austritt aus dem Verein möglich, unangemessene Kündigungsfrist, usw.).
Rechtspersönlichkeit erlangt der Verein nach der gesetzlichen Frist von vier (oder der verlängerten Frist von sechs) Wochen oder vor Ablauf dieser Frist mit Erhalt des Bescheides zur ausdrücklichen „Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit“ durch die BH. Dadurch ist der Verein entstanden. Beim seltenen Fall des Schweigens der Behörde gilt die Genehmigung mit Ablauf der oben genannten Frist als erteilt.
In dieser Phase haften die Funktionär*innen persönlich zur ungeteilten Hand. Bereits vorgenommene Rechtshandlungen werden mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung jedoch automatisch für den Verein wirksam.
Bei der Anmeldung des Vereines bei der Behörde ist für die Errichtungsanzeige eine Eingabegebühr in Höhe von € 14,30 zu bezahlen. Weiters werden für das vorzulegende Statutenexemplar pro Bogen (dies entspricht vier DIN A4-Seiten) € 3,90 verrechnet, höchstens jedoch € 21,80 (Obergrenze).
Ja, die Daten des Vereines werden von der Behörde ins örtliche Vereinsregister eingetragen und scheinen dann auch im zentralen Vereinsregister auf.
Hinsichtlich des Namens herrscht relativ große Freiheit. Rechtliche Vorschriften wie bei der Bildung anderer Gesellschaften fehlen größtenteils. Dennoch muss der Vereinsname einen Hinweis auf den Vereinszweck zulassen und Verwechslungen mit anderen Vereinen oder anderen Gesellschaften dürfen dadurch nicht entstehen. Grundsätzlich sind auch Fantasienamen möglich, es kann aber unter Umständen verlangt werden, dass ein Hinweis auf den Vereinszweck hinzugefügt werden muss.
Die Statuten eines Vereins müssen folgende Punkte jedenfalls enthalten: Den Namen des Vereines, den Sitz des Vereines, den Verwendungszweck, die zur Verwirklichung des Vereinszwecks vorgesehenen Tätigkeiten (ideelle Mittel) und die Art der Aufbringung der finanziellen Mittel, Eintritt und Austritt aus dem Verein, die Rechte und die Pflichten der Vereinsmitglieder, die Organe des Vereines und deren Aufgabe (mit deutlicher Angabe, wer die Geschäfte des Vereins führt), die Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer ihrer Funktionsperiode, die Erfordernisse für eine gültige Beschlussfassung, die Regelung wer den Verein nach außen vertritt, die Regelung bei Streitigkeiten/Streitschlichtung, Regelungen zur Auflösung des Vereines.
Regelung zur Aufnahme von neuen Mitgliedern, Regelungen bezüglich Vereinsstrafen, gegebenenfalls Regelungen zur Prokura oder Geschäftsführung, gegebenenfalls Regelungen hinsichtlich eines Aufsichtsrates, usw.
Als juristische Person muss ein Verein Organe einrichten, die für den Verein handeln. Ein Verein muss jedenfalls ein Leitungsorgan (auch Vorstand genannt) aus mindestens zwei Personen, die Mitgliederversammlung (auch Generalversammlung oder Hauptversammlung genannt), die mindestens alle vier Jahre einzuberufen ist, und mindestens zwei Rechnungsprüfer*innen haben.
Die Rechte der Mitgliederversammlung sind: Bereits 10 % der Vereinsmitglieder können eine Mitgliederversammlung erzwingen, Wahlrecht bei der Bestellung der Organen, Möglichkeit der Anfechtung von Vereinsbeschlüssen, Informationsrecht gegenüber dem Leitungsorgan, Informationsrecht bezüglich geprüfter Einnahmen- und Ausgabenrechnung unter Einbindung der Rechnungsprüfer*innen, usw.
Die Einhaltung von Vereinsbeschlüssen, die allgemeine Förderung der Vereinsinteressen, usw.
Das Leitungsorgan (meist Vorstand genannt) besteht aus mindestens zwei natürlichen Personen. Beim Leitungsorgan muss zwischen der Geschäftsführung (Innenbeziehung) und der Vertretung (Außenbeziehung) unterschieden werden.
Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen der Statuten, allfällige Bestellung eines Aufsichtsorganes, die unbeschränkte Außenvertretungsbefugnis, usw. Grundsätzlich sind In-Sich-Geschäfte zulässig – eine Zustimmung ist jedoch erforderlich (§ 6 Abs 4 Vereinsgesetz 2002).
Rechnungslegungspflicht (rechtzeitige und hinreichende Erkennbarkeit der finanziellen Lage), Informationspflichten gegenüber anderen Organen, Einrichtung eines entsprechenden Rechnungswesens, die Vorlage der Einnahmen- und Ausgabenrechnung (dies binnen fünf Monaten ab Ende des Rechnungsjahres), die Beseitigung allfälliger Gebarungsmängel, Maßnahmen zur Änderung einer nicht zufriedenstellenden Finanzlage, usw.
Ein gemeinnütziger Verein darf nicht auf Gewinn gerichtet sein und muss stets einen bestimmten ideellen Zweck verfolgen. Dennoch darf ein Verein am Wirtschaftsleben teilnehmen – der Verein darf jedoch selbst keine Gewinne erzielen und auch nicht die Gewinnerzielung beabsichtigen und er darf auch nicht als Vorwand der Erwerbstätigkeit der Vereinsmitglieder dienen. Das heißt, dass allfällig erzielte Einnahmen aus dem Wirtschaftsleben nicht an Vereinsmitglieder ausbezahlt werden dürfen, sondern diese Einnahmen müssen für den Vereinszweck verwendet werden.
Unter der Gemeinnützigkeit versteht man, dass der Vereinszweck zur Förderung der Allgemeinheit auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet dient. Der Begriff der Allgemeinheit ist dabei auch so zu verstehen, wenn dadurch auch nur ein kleiner abgegrenzter Personenkreis begünstigt ist. Speziell aus steuerrechtlicher Sicht ist die Gemeinnützigkeit eines Vereines von Bedeutung.
Entscheidend ist, ob das Vereinslokal ausschließlich Vereinsmitgliedern vorbehalten ist oder nicht. Ist ein Vereinslokal ausschließlich Vereinsmitgliedern vorbehalten, liegt kein öffentlicher Raum vor. Können jedoch auch sonstige Personen das Vereinslokal aufsuchen, gilt dieses als öffentlich zugänglicher Raum. (Achtung: Auch eine Veranstaltung nur für Vereinsmitglieder ist u.U. AKM-pflichtig.)
Ist das Vereinslokal ein öffentlich zugänglicher Raum, so gilt selbstverständlich das gesetzlich vorgesehene Rauchverbot.
Ja, die Statuten eines Vereines können geändert und angepasst werden. Dabei gilt eine ähnliche Vorgangsweise wie bei der Vereinsgründung. Die Statutenänderung muss vom Verein bei der Behörde angezeigt werden. Die Behörde hat daraufhin 4 Wochen zur Prüfung der neuen Statuten Zeit und kann danach die Änderung gestatten oder als gesetzeswidrig erklären. Nach Ablauf der Frist oder mittels früherem positiven Bescheid werden die neuen Statuten wirksam.
Nein, Forderungen und Verbindlichkeiten des Vereines (= der juristischen Person) sind streng vom Privatvermögen der Vereinsmitglieder zu trennen (Trennungsprinzip). Grundsätzlich und primär haftet für Verbindlichkeiten des Vereines der Verein selbst und nicht die Mitglieder des Vereines mit deren Privatvermögen.
Ja, es ist möglich, dass Funktionär*innen des Vereines für die Schulden des Vereines aufkommen müssen, bspw. bei Verletzung von Gläubigerschutzinteressen (§ 159 StGB „grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen“) – wer also grob fahrlässig eine Zahlungsunfähigkeit durch „kridaträchtiges Handeln“ herbeiführt, durch Verletzung von Abgabegesetzen (§ 9 BAO, Haftung für Abgabenverkürzung in Folge schuldhafter Pflichtverletzung, etwa bei mangelnder Buchführung oder § 80 BAO), bei Verletzungen des ASVG, bei Verwirklichung von Tatbeständen des Wirtschaftsstrafrechts oder bei deliktischem Verhalten gegenüber Dritten. Weiters können Funktionär*innen auf Grund rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen für Verbindlichkeiten des Vereines haften.
Als Haftungsmaßstab für Vereine gilt jener eines „ordentlichen und gewissenhaften Organwalters“. Dies gilt es zu berücksichtigen, da auf Grund der Unentgeltlichkeit generell keine Haftungsfreistellung gibt. Dennoch wird der Umstand, dass Vereinsorgane ihre besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten freiwillig und unentgeltlich dem Verein zur Verfügung stellen, berücksichtigt und diese Vereinsorgane werden nicht an dem gleichen objektiven Fahrlässigkeitsmaßstab wie eine professionelle Geschäftsführung gemessen. Unentgeltlichkeit alleine rechtfertigt jedoch nicht Sorglosigkeit und bei Schäden, welche durch schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten eines Vereinsorgans verursacht wurden, kommen allgemeine zivilrechtliche Grundsätze zum Tragen.
Besondere Vorsicht ist daher bei der Übernahme von Vereinsfunktionen „auf dem Papier“ anzuraten. Wer sich dazu bereiterklärt, eine Funktion in einem Verein zu übernehmen, kann sich später nicht darauf berufen, dies „eigentlich nur so gemacht zu haben“. Wenn man tatsächlich keine wirklichen Aufgaben erfüllen möchte bzw. sich dazu nicht geeignet fühlt, dann sollte man die Übernahme von Vereinsämtern auch tatsächlich verweigern.
Selbstverständlich kann auch ein Vereinsmitglied seinen eigenen Verein schädigen. Ist das der Fall, entstehen Schadenersatzansprüche des Vereines gegenüber dem Vereinsmitglied/Organwalter – in § 24 Abs 2 sind diesbzgl. einige Beispiele aufgezählt.
Erstens: Jederzeit freiwillig mittels Beschluss in der Generalversammlung durch Zweidrittelmehrheit, wobei diese freiwillige Auflösung der Behörde mitzuteilen ist. Zweitens: Jederzeit durch behördliche Auflösung, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, wie bspw.: Verstoß gegen ein Strafgesetz, nicht statutengemäße Mittelverwendung oder wenn dem Verein weniger als 2 Mitglieder verbleiben.
Ist nach Auflösung Vereinsvermögen vorhanden, wird dieses liquidiert (Abwicklung), wofür ein Liquidator (Abwickler) zu bestellen ist. Ist kein Vermögen vorhanden, ist die Eintragung des Auflösungsbeschlusses gleichzeitig die Beendigung des Vereines.
Bundesministeriums für Inneres
Informationen zum Vereinswesen (Gründung, Statuten, Anzeige des Vereins, Vereinsregisterauszug,...)
www.bmi.gv.at
Bundeskanzleramt
Informationen zum Vereinswesen (Statuen, Besteuerung, Haftung,...)
www.oesterreich.gv.at
vereinsrecht.at
umfangreiche, enpfehlenswerte Sammlung zu Vereinsthemen (Musterstatuten, Statutencheckliste, Vereinsrechtsnewsletter, FAQs)
Die Gründungsberatung ist eine einmalige kostenlose Beratung durch die TKI zu Fragen, die sich vor allem in der Gründungsphase stellen wie z.B. Vereinsgründung, Formulierung der Statuten, Fragen zu Gemeinnützigkeit und Steuerbegünstigung, Fördermöglichkeiten usw. Dieses Angebot steht auch (Noch-)Nicht-Mitgliedern kostenlos zur Verfügung.
Vereinsgesetz 2002
Staatsgrundgesetz 1867
Europäische Menschenrechtskonvention
Bundesabgabenordnung
Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche
Abteilung (SVA)
Kaiserjägerstraße 8, 6020 Innsbruck
Telefon: +43 59133 70
E-Mail: lpd-t@polizei.gv.at
TKI - Tiroler Kulturinitiativen
Dreiheiligenstraße 21 a
c/o Die Bäckerei
6020 Innsbruck
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MO-DO: 9 - 12 Uhr, DI: 14 - 17 Uhr
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Der TKI-Newsletter informiert einmal monatlich über Veranstaltungen, Aktivitäten und neue Mitglieder der TKI, über kulturpolitische Themen sowie über Ausschreibung und ausgewählte Projekte der Förderschiene TKI open. Er enthält außerdem Ausschreibungen und Jobs im Kulturbereich und Literaturtipps aus der TKI-Bibliothek.
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