Seit 2024 gibt es mit dem Freiwilligenpauschale für gemeinnützige Organisationen die Möglichkeit einkommenssteuerbefreiter, freiwilliger Zuwendungen an Ehrenamtliche.
Grundsätzlich solltet ihr immer bei der Arbeit mit Ehrenamtlichen, auch wenn ihr kein Freiwilligenpauschale auszahlen wollt:
Unter gewissen Voraussetzungen sind freiwillige Zuwendungen von gemeinnützigen Organisationen einkommensteuerfrei bzw. in der ESt-Erklärung abzugsfähig (§ 3 Abs 1 Z 42 EStG):
Kleine Freiwilligenpauschale – für alle Tätigkeiten (inkl. ehrenamtliche Funktionär*innen)
max. € 30/Kalendertag und € 1.000/Kalenderjahr pro Person
Große Freiwilligenpauschale – für bestimmte Tätigkeiten, insbes. als „Ausbildner*in“ oder „Übungsleiter*in“:
max. € 50/Kalendertag und € 3.000/Kalenderjahr pro Person
Für ehrenamtliche Tätigkeiten in einem Gewinnbetrieb (z.B. Gewerbebetrieb, Gastronomiebetrieb) ist die Zahlung einer steuerfreien Freiwilligenpauschale nicht möglich.
Man muss also nicht Vereinsmitglied sein, um das Freiwilligenpauschale bekommen zu können.
Achtung: Gut aufpassen, bei Personen, die vom Verein angestellt sind oder Werkvertragnehmer*innen sind! Hier gelten zusätzliche Regeln und es ist unter Umständen nicht möglich, das Freiwilligenpauschale auszuzahlen.
Außerdem darf das Freiwilligenpauschale nicht für Tätigkeiten in Gewinnbetrieben ausbezahlt werden.
Wer Einkünfte aus selbständiger Arbeit, einem Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Arbeit oder sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG vom Verein (oder einer Tochtergesellschaft) bekommt, darf das Freiwilligenpauschale nicht bekommen, wenn die freiwillige T
In den Erläuterungen werden folgende Beispiele genannt:
1. Ein Buchhalter ist Dienstnehmer eines Rettungsdienstes und wird in seiner Freizeit für denselben Rettungsdienst als Sanitäter tätig. Er kann für die Tätigkeit als Sanitäter das Freiwilligenpauschale (sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen) erhalten, da die erforderliche Ausbildung unterschiedlich ist.
2. Wenn ein Sanitäter, der in dieser Funktion Dienstnehmer des Rettungsdienstes ist, für einen Teil der Einsätze am Wochenende gesonderte Zahlungen erhält, können diese, unabhängig von vertraglichen Regelungen mit dem Dienstgeber, kein Freiwilligenpauschale darstellen, da die notwendige Qualifikation vergleichbar ist.
3. Wenn eine Ärztin Dienstnehmerin des Rettungsdienstes ist und im Rahmen ihres Dienstverhältnisses vorrangig Ausbildungen durchführt, aber gelegentlich auch als Notärztin tätig wird, so kann ihr für die Tätigkeit als Notärztin kein Freiwilligenpauschale steuerfrei gewährt werden, da eine vergleichbare Ausbildung notwendig ist, um sie durchzuführen. Dadurch soll verhindert werden, dass im Rahmen desselben Dienstverhältnisses ein Teil der Tätigkeiten als steuerpflichtige nicht selbständige Tätigkeit
behandelt wird, während ein Teil als steuerfreies Ehrenamt behandelt wird.
Für Tätigkeiten in der Kulturbereich ist diese Unterscheidung meist wenig hilfreich. Wir empfehlen in der Zwischenzeit das Freiwilligenpauschale nur auszuzahlen, wenn die unterschiedlichen Qualifikationen oder Ausbildungen sehr deutlich sind oder die Personen eben keine Angestellte oder Werkvertragnehmer*innen des Vereins (oder einer Tochtergesellschaft) sind.
Als "Einsatztag" ist der Kalendertag zu verstehen.
Ja, aber der Steuerfreibetrag bleibt aber bei 1.000 € pro Person (für das kleine Pauschale) und 3.000 € (für das große Freiwilligenpauschale).
Weitere Infos gibt's bei sportaustria.at
Der Verein muss dem Finanzamt bis Ende Februar des Folgejahres elektronisch Informationen übermitteln, wenn die jeweiligen Höchstgrenzen überstiegen werden.
Wenn eine ehrenamtlich tätige Person im Laufe eines Kalenderjahres sowohl Tätigkeiten des kleinen als auch großen Freiwilligenpauschales ausübt, ist insgesamt höchstens der Jahresbetrag des großen Freiwilligenpauschales steuerfrei. Der Höchstbetrag pro Einsatztag wird davon nicht berührt.
Beispiele:
1. Eine Freiwillige wird sowohl nach dem kleinen Freiwilligenpauschale als auch nach dem großen Freiwilligenpauschale jeweils 5 Tage ehrenamtlich tätig. Er kann daher höchstens 400 Euro steuerfrei erhalten.
30 € x 5 Tage = 150 € (kleines Pauschale)
50 € x 5 Tage = 250 € (großes Pauschale)
Gesamtsumme = 400 € / Höchstgrenze 3.000 €
Die gesamten 400 € sind steuerfrei.
2. Eine ehrenamtlich tätige Person bekommt für 30 Tage das kleine Freiwilligenpauschale und erhält 30 € pro Tag, insgesamt also 900 € und bekommt darüber hinaus für 10 Einsatztage das große Freiwilligenpauschale à 50 €. Es kann die gesamte Summe von 1.400 € steuerfrei behandelt werden.
30 € x 30 Tage = 900 € (kleines Pauschale)
50 € x 10 Tage = 500 € (großes Pauschale)
Gesamtsumme: 1.400 € / Höchstgrenze 3.000 €
Die gesamten 1.400 € sind steuerfrei.
Hat die ehrenamtlich tätige Person hingegen nicht 10, sondern 50 Einsatztage des großen Freiwilligenpauschales und dafür 2500 Euro erhalten, so bleiben insgesamt lediglich 3.000 Euro der 3.400 Euro des für die ehrenamtliche Tätigkeit zugewendeten Betrages steuerlich begünstigt.
30 € x 30 Tage = 900 € (kleines Pauschale)
50 € x 50 Tage = 2.500€ (großes Pauschale)
Gesamtsumme: 3.400 € / Höchstgrenze 3.000 €
Nur 3.000 € können steuerfrei bezogen werden.
Mitteilungspflicht ans Finanzamt beachten.
Pflicht zur Aufzeichnung
Ein Muster findet ihr auf der Seite der IG Kultur Österreich.
Sport Austria empfiehlt folgende Informationen zu sammeln:
Meldepflicht bei Überschreitung der Höchstgrenzen
Der Verein muss dem Finanzamt bis Ende Februar des Folgejahres elektronisch Informationen übermitteln, wenn die jeweiligen Höchstgrenzen des kleinen oder großen Freiwilligenpauschales (1.000 bzw. 3.000 €) überschritten werden. Diese Meldung muss elektronisch bis Ende Feber des Folgejahres geschehen.
Nur wenn das gezahlte Freiwilligenpauschale für den*die Freiwillige*n den jeweiligen Jahreshöchstbetrag des kleinen oder großen Freiwilligenpauschales (1.000 bzw. 3.000 €) überschreitet, muss der Verein das dem Finanzamt elektronisch bis Ende Feber des Folgejahres übermitteln.
Da kein Dienstverhältnis vorliegt, ist die Person, die ein Freiwiligenpauschale bekommt, nicht unfallversichert. Hierfür muss eine extra Versicherung abgeschlossen werden.
Wir empfehlen: Die Frage vor Projektbeginn/Auszahlung im Zweifelsfall explizit bei der Förderstelle abklären, um keine Überraschungen zu erfahren.
Wenn die Ausgaben bzw. Reisekosten belegt werden, ja. Achtung: Für den Sportbereich gelten gesonderte Regeln.
Die pauschale Aufwandsentschädigung von 75 € im Monat (siehe nächste Frage) ist nicht gesetzlich verankert.
Die bisherige "pauschale Aufwandsentschädigung" ist nicht gesetztlich verankert. Wir empfehlen, Auszahlungen an Freiwillige nur mehr über das neue Freiwilligenpauschale abzuwickeln.
letzte Aktualisierung: 22.7.2024
TKI - Tiroler Kulturinitiativen
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