Betriebe müssen ab einem Jahresumsatz von 15.000 € netto und Barumsätzen (inkl. Bankomat-, Kreditkartenzahlungen) ab 7.500 netto € eine Registrierkasse verwenden, die alle Barein- und ausgänge elektronisch festhält. Beide Grenzen müssen überschritten sein, damit eine Registrierkassenpflicht besteht.
Unter diesen Grenzen gilt:
und
Für gemeinnützige Vereine gibt es Ausnahmen und Erleichterungen:
Wenn alle Voraussetzungen für das kleine Vereinsfest erfüllt sind: keine Einzelaufzeichnungspflicht, keine Registrierkassenpflicht, keine Belegerteilungspflicht. Weitere Infos beim bmf.gv.at
Wenn die Voraussetzungen für eine "kleine Kantine" erfüllt sind, besteht keine Einzelaufzeichnungspflicht, keine Registrierkassenpflicht, keine Belegerteilungspflicht. Vereinfachte Losungsermittlung (Kassasturz) zulässig. Weitere Infos beim bmf.gv.at
Wenn die Einnahmen aus dem Verkauf der Waren dem Vereinszweck zugeführt werden, kann die Veranstaltung eines Flohmarkts ein entbehrlicher Hilfsbetrieb sein. Sind auch die Voraussetzungen des kleinen Vereinsfest erfüllt, besteht keine Einzelaufzeichnungspflicht, keine Registrierkassenpflicht und keine Belegerteilungspflicht. Weitere Infos beim bmf.gv.at
Wenn die Verpflegung auf eine*n Gastwirt*in auseglagert wird, gilt diese Tätigkeit nicht als Bestandteil des Vereinsfest und ist extra zu bewerten. Bei Überschreiten der Umsatzgrenzen fällt für diese*n Unternehmter*in Einzelaufzeichnungspflicht, Registrierkassenpflicht und Belegerteilungspflicht an.
Das Vereinsfest ist aber dadurch nicht von der Einzelaufzeichnungspflicht, Registrierkassenpflicht und Belegerteilungspflicht betroffen. Weitere Infos beim bmf.gv.at
Diese werden je wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb ermittelt. Für jeden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird die Umsatzgrenze gesondert ermittelt. Weitere Infos beim bmf.gv.at
Die Registrierkasse muss bestimmten technischen Anforderungen entsprechen. Vor der Anschaffung informieren!
Ausführliche Infos auf usp.gv.at
Bei Belegen ist ein Mindestinhalt vorgeschrieben:
Registrierkassenbelege müssen zusätzliche Angaben enthalten. Eine Belegdurchschrift/elektronische Abspeicherung muss 7 Jahre aufbewahrt werden. Ausführliche Infos auf usp.gv.at
Erzielen die begünstigungsschädlichen Betriebe Umsätze von höchstens 7.500 € pro Jahr, besteht für die dabei erzielten Umsätze weder Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- noch Belegerteilungspflicht, weil hier von einer nicht unternehmerischen Tätigkeit ausgegangen werden kann.
Umsätze, die nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten erzielt werden, z.B. Punschstand und die nicht 30.000 €/Jahr übersteigen, sind von der Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht befreit. Die Tageslosung darf mittels Kassasturz ermittelt werden. Detailinfos: www.wko.at
letzte Aktualisierung: 19.6.2024
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