Die AKM ist eine österreichische Urheberrechtsgesellschaft. Die Urheber*innen bekommen von der AKM Entgelte für die Nutzung ihrer Werke, während Veranstalter*innen Entgelte der AKM bezahlen.
Musik und Texte sind vom Zeitpunkt ihres Entstehens an bis 70 Jahre nach dem Tod aller an der Werkschaffung beteiligten Urheber*innen geschützt. Selbst nach Ablauf dieser siebzigjährigen Schutzfrist können Musik und Texte noch durch Bearbeitungen geschützt sein.
„Urheber*innen“ sind gemäß dem Urheberrechtsgesetz Personen, die ein Werk der Tonkunst, der Literatur, der bildenden Künste oder der Filmkunst schaffen. Schutzgegenstand ist das Werk. Tantiemenpflichtig sind alle Werke von Urheber*innen, die Mitglied der AKM oder einer anderen Verwertungsgesellschaft sind.
Das Urheberrechtsgesetz berücksichtigt nicht nur Urheber*innen, sondern auch die Gruppe der sogenannten „Leistungsschutzberechtigten“. Dazu gehören z.B. ausübende Künstler*innen (Interpret*innen) sowie die Ton-, Bild- und Bildtonträgerproduzent*innen. Schutzgegenstand ist in dem Fall die Leistung (Darbietung bzw. Produktion). Die Verwertungsrechte der Interpret*innen erlöschen 50 Jahre nach der Darbietung bzw. Veröffentlichung der Aufnahme.
In welchen Fällen ist eine AKM-Abgabe zu entrichten?
Es gibt eine Ausnahme von der AKM-Entgelt-Pflicht: die Benefiz- oder Wohltätigkeitsveranstaltung.
Dafür gelten genaue Regeln:
Pflichten der Veranstalter*innen
Anmeldung der Veranstaltung
Die Anmeldung der Veranstaltung obliegt dem*der Veranstalter*in. Für die AKM gilt als Veranstalter*in, wer den Behörden (v.a. Gemeinde, Finanzamt) und/oder der Öffentlichkeit gegenüber als Veranstalter*in auftritt.
Die Anmeldung einer Einzelveranstaltung (Konzerte, Bälle, Lesungen usw.) hat bis spätestens drei Werktage vor der Aufführung online zu erfolgen.
Achtung: Mitglieder der TKI geben bei der Anmeldung im Feld "Dachverband" die TKI an, um in den Genuss der Ermäßigung zu kommen.
Bei der AKM können folgende Veranstaltungen angemeldet werden:
Reine Theaterveranstaltungen sind der Literar Mechana zu melden. Veranstaltungen, die ohne vorherige Anmeldungen stattfinden, gelten im Sinne des Urheberrechtsgesetzes als unbefugt. In diesem Fall ist die AKM berechtigt, das Aufführungsentgelt in doppelter Höhe sowie bei der Erhebung entstandene Kosten und eine Strafe in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus verliert der*die Veranstalter*in jede Ermäßigung. Im Wiederholungsfall entstehen auch Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche. Die AKM ist berechtigt, Forderungen drei Jahre rückwirkend in Rechnung zu stellen.
Bezahlung des AKM-Entgeltes
Die AKM-Aufführungsentgelte sind spätestens innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt der Rechnung zu begleichen.
Übermitteln einer „Playlist“
Geht der*die Veranstalter*in davon aus, dass bei einer Veranstaltung ausschließlich nicht geschützte Werke aufgeführt werden, dann muss er*sie der AKM mit der Veranstaltungsanmeldung eine (formlose) „Playlist“ übermitteln, die eine vollständige Auflistung aller Titel samt Namen der Urheber*innen enthält. Die AKM prüft dann, ob wirklich alle Titel frei sind. Wenn nur ein Titel geschützt ist, dann ist die ganze Veranstaltung AKM-pflichtig.
Abschluss von Lizenzverträgen
Bei „Dauernutzung“ von Musik (Dauerveranstaltungen), wie etwa Musik in Lokalen, Diskotheken, Betrieb von CD-Playern, DVD-Playern, Radio- und Fernsehapparaten, Musikautomaten, MP3-Anlagen, Telefonwartemusik usw., aber auch bei regelmäßiger Live-Musik in Lokalen/Betrieben ist mit der AKM im Vorhinein (bzw. vor Inbetriebnahme) ein Lizenzvertrag abzuschließen. Abschluss von Pauschalverträgen
Bei einer Veranstaltungsreihe mit ähnlichen Veranstaltungen kann vorab ein Pauschalvertrag abgeschlossen werden.
Pflichten der Künstler*innen
Übermitteln der Programmformulare
Grundsätzlich sind die bei Live-Musikdarbietungen auftretenden Künstler*innen dazu verpflichtet, der AKM Musikprogramme zu übermitteln. Die Musikprogramme enthalten Werktitel, Komponist*in (Arrangeur*in) und Musikverlag aller gespielten Musikstücke und dienen der AKM als Grundlage für die Tantiemenabrechnung. Die von den Künstler*innen unterzeichneten Musikprogramme können jedoch auch vom Veranstalter an die AKM geschickt werden.
Es muss grundsätzlich jede Veranstaltung mit Musik und/oder Text spätestens drei Tage vor der Veranstaltung bei der AKM angemeldet werden.
Wenn nur Eigenkompositionen gespielt werden, muss der AKM eine formlose "Playlist" mit dem Titel der Stücke und den Namen der UrheberInnen übermittelt werden. Diese Liste wird an die AKM-Zentrale in Wien zur Überprüfung geschickt. Wenn auch nur ein Titel geschützt ist, dann ist die ganze Veranstaltung AKM-pflichtig.
Durch den Rahmenvertrag der IG Kultur Österreich erhalten auch alle Mitglieder der TKI eine Ermäßigung von 40 % auf den autonomen Tarif (Abrechnung nach Fassungsvermögen) und der Tarif nach Kartenabrechnung beträgt 12% statt 14% bei Publikumstanz bzw. 8% statt 10% der Karteneinnahmen.
Wichtig: bei der Anmeldung im Formular unter "Dach-/Fachverband" die TKI/IG Kultur Österreich angeben!
Voraussetzung für die Ermäßigung ist eine ordnungsgemäße Anmeldung bis 3 Tage vor der Veranstaltung. Veranstaltungen, die ohne vorherige Anmeldungen stattfinden, gelten im Sinne des Urheberrechtsgesetzes als unbefugt. In diesem Fall verliert der/die Veranstalter*in jede Ermäßigung.
Auf den Mindesttarif werden keine weiteren Ermäßigungen angewandt!
Die Höhe des Nutzungsentgeltes ist tariflich festgelegt, im so genannten autonomen Tarif. Er kommt dort zur Anwendung, wo es keinen entsprechenden Rahmenvertrag gibt.
Rahmenverträge gibt es mit öffentlich-rechtlichen Organisationen (z.B. ORF), mit dem Veranstalterverband Österreich und mit diversen Interessensgruppen wie etwa der IG Kultur Österreich und der TKI. Bei der Anmeldung einer Veranstaltung ist die Mitgliedschaft bei einem Dachverband, der einen Rahmenvertrag mit der AKM abgeschlossen hat, anzugeben.
Mitglieder der TKI erhalten aufgrund des Rahmenvertrags eine Ermäßigung von 40 % auf den autonomen Tarif (Abrechnung nach Fassungsvermögen des Raums) sowie eine Reduktion bei der Einnahmenabrechnung auf 12% (statt 14%) bei Publikumstanz bzw. auf 8% (statt 10%) der Karteneinnahmen.
Die Höhe des zu zahlenden Aufführungsentgeltes hängt von verschiedenen Faktoren ab - handelt es sich um eine Einzelveranstaltung oder um Dauerveranstaltungen (z.B. in Lokalen)? Wird Eintritt eingehoben oder nur freiwillige Spenden? Wird nach Fassungsvermögen abgerechnet oder nach den Honoraren der beteiligten Künstler*innen? Siehe Abrechnungsarten
Tipp
Für TKI-Mitglieder haben wir ein AKM-Helferlein erstellt zur ungefähren Berechnung des AKM-Entgelts, damit die Kosten für die Veranstaltung schon im Vorhinein abgeschätzt werden können. Bei Interesse meldet euch bitte im TKI-Büro!
Grundsätzlich bestehen für die Berechnung der AKM-Abgabe bei Veranstaltungen drei Möglichkeiten:
1. Fassungsraumabrechnung (autonomer Tarif)
Ausgehend vom behördlich festgesetzten Fassungsraum des Veranstaltungsortes und vom durchschnittlichen Eintrittspreis. Die Berechnung erfolgt so: Faktor, der dem jeweiligen Fassungsraum zugeordnet ist, mal dem durchschnittlichen Eintrittspreis + MWSt.
2. Einnahmenabrechnung
Ausgehend von den Bruttoeinnahmen aus dem Kartenverkauf.
Werden Spenden eingehoben, wird ein Pauschalbetrag von 4 € pro Besucher*in als Bemessungsgrundlage angenommen.
3. Aufwandsverrechnung
Ausgehend vom Aufwand für Honorare für Künstler*innen und Musiker*innen. Bei Veranstaltungen ohne Eintritt bildet der Gesamtaufwand für Künstlerhonorare bzw. der sonstige nachgewiesene oder geschätzte Aufwand die Berechnungsgrundlage für die Höhe des Aufführungsentgeltes. Gibt es keinen Aufwand oder ist das Künstler*innenhonorar geringer als 137 €, werden Mindestsätze in Rechnung gestellt.
Der Mindesttarif
Der Mindesttarif kommt grundsätzlich nur zum Einsatz, wenn es weder Eintritte, Spenden noch Gagen gibt. Der Mindesttarif richtet sich nach dem Fassungsvermögen. Auf den Mindesttarif gibt es keine Ermäßigungen.
Tipps
Rechenbeispiele
1. Fassungsraumabrechnung (autonomer Tarif)
Der Autonome Tarif bildet bei Einzelveranstaltungen den allgemeinen Grundtarif, sofern kein Rahmenvertrag zur Anwendung kommt.
Die Berechnung des AKM-Entgeltes richtet sich nach dem Fassungsvermögen eines Veranstaltungsortes (Veranstaltungsraum, Lokal, Garten, Hof usw.), das der Betriebsanlagengenehmigung zu entnehmen ist, sowie nach dem durchschnittlichen Eintrittspreis.
Bei der Berechnung wird zwischen Veranstaltungen mit und ohne Publikumstanz unterschieden. Je nach Fassungsvermögen wird ein Faktor mit dem durchschnittlichen Eintrittspreis multipliziert (siehe Beispiel unten). Die aktuelle Berechnungstabelle findet sich hier.
Berechnungsbeispiel 1 (Fassungsraumabrechnung)
Live-Konzert ohne Publikumstanz
Fassungsraum: 150 Personen
Eintrittspreise: 8 / 10 / 12 Euro
Faktor nach Fassungsraum x Eintrittspreis (Mittel) = Summe (€)
Faktor 17,54 (bis 150 Personen) x € 10 = € 175,40
+ 20% MwSt.
AKM-Abgabe = € 210,48
Für Veranstaltungen bei freiem Eintritt bzw. wenn Künstler*innen ohne Honorar auftreten, kommen die Mindestsätze zum Tragen. In Rahmenverträgen eventuell eingeräumte Ermäßigungen werden auf die Mindestsätze nicht angewendet.
Berechnungsbeispiel 2 (Fassungsraumabrechnung)
Ball mit Live-Musik und Publikumstanz
Fassungsraum: 500 Personen
Eintrittspreise: 10 / 12 / 14 Euro
Mitgliedschaft: TKI
Faktor nach Fassungsraum x Eintrittspreis (Mittel) = Summe (€)
83,33 (bis 500 Personen) x € 12 Euro = € 999,96
- 40% Ermäßigung
Zwischensumme: € 599,98
+ 20% MwSt.
AKM-Abgabe = € 719,98
Achtung: Zuschläge bei mechanischer Musik. Bei Veranstaltungen mit mechanischer Musik können Zuschläge für die Abgeltung von Vervielfältigungsrechten der Urheber*innen (Austro Mechana) sowie der Interpret*innen und Tonträgerproduzent*innen (LSG-Entgelt) hinzukommen. Die AKM hebt diese Zuschläge für andere Verwertungsgesellschaften mit ein.
2. Einnahmenabrechnung
Diese zweite Abrechnungsart basiert auf den Bruttoeinnahmen aus dem Kartenverkauf.
Veranstalter*innen haben grundsätzlich die Möglichkeit, zwischen der Pauschalabrechnung und der Prozentabrechnung zu wählen.
Auch bei dieser Abrechnungsart wird zwischen Veranstaltungen mit und ohne Publikumstanz unterschieden. Bei Veranstaltungen ohne Tanz beträgt das Aufführungsentgelt 10 % der Bruttoeinnahmen, bei Veranstaltungen mit Tanz 14 %.
TKI-Mitglieder erhalten auch in diesem Fall eine Ermäßigung. Die Einnahmen sind mit dem Formular "Einnahmenbestätigung" nachzuweisen.
Berechnungsbeispiel 3 (Einnahmenabrechnung)
Abendveranstaltung mit Tanz, bei der im Handel erhältliche CDs gespielt werden
Verkaufte Karten: 100 Stück
Eintrittspreis: 10 Euro
keine Ermäßigung
Die Einnahmen aus dem Kartenverkauf betragen 1.000 Euro. Das AKM-Entgelt beträgt bei Veranstaltungen mit Tanz 14%, ergibt 140 Euro. Weil CDs öffentlich gespielt werden, fällt zusätzlich ein Entgelt von 23% vom AKM-Entgelt für die Abgeltung von Leistungsschutzrechten an (LSG-Entgelt).
€ 1.000 Einnahmen aus dem Kartenverkauf
€ 140 AKM-Entgelt (14% bei Veranstaltungen mit Tanz)
€ 32,20 LSG-Entgelt (23% vom AKM-Entgelt für öffentliches Spielen von Tonträgern)
Zwischensumme: € 172,20
+ 20 % MwSt.
AKM-Abgabe: € 206,64
3. Aufwandsberechnung
Bei Veranstaltungen ohne Eintritt bilden die Künstler*innenhonorare die Berechnungsgrundlage. Bei Veranstaltungen ohne Tanz werden 10% der Nettohonorare berechnet, bei Veranstaltungen mit Tanz 14% (bzw. 8% und 12% je nach Rahmenvertrag).
Berechnungsbeispiel 4
Konzert mit Live-Musikerin ohne Tanz
Kein Eintritt, keine Spenden
Honorar für Musikerin netto: € 800
10% von € 800 = € 80
+ 20 % MwSt.
AKM-Abgabe: € 96
Geschäftsstelle Tirol
Zentrale in Innsbruck
Grabenweg 72
+43 (0) 50717-17588
Nutzung im Internet
Markus Baumgartner
AKM Wien
+43 (0) 50717-19504
Einzelveranstaltung online anmelden
TKI - Tiroler Kulturinitiativen
Dreiheiligenstraße 21 a
c/o Die Bäckerei
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
MO-DO: 9 - 12 Uhr, DI: 14 - 17 Uhr
und nach Vereinbarung
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