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Beschäftigungsformen

Beschäftigungsformen

Überblick und Erläuterungen

Echtes Arbeitsverhältnis

  • Definition in § 1151 Abs 1 ABGB (Vorliegen einer gültigen vertraglichen Verpflichtung (grundsätzlich keine bestimmten Formerfordernisse) – nicht Zwang oder Gefälligkeit (Freundschaftsdienst); Arbeit in persönlicher Abhängigkeit; Verpflichtung zur Arbeitsleistung für gewisse Zeit = Dauerschuldverhältnis)
  • Einbindung in eine von dem/der Arbeitgeber*in (AG) vorgegebene Betriebsorganisation
  • Unterwerfung unter betriebliche Ordnungsvorschriften
  • persönliche Weisungsgebundenheit (hinsichtlich Zeit und Ort) – sachliche Weisungsgebundenheit auch beim Werkvertrag (WV)!
  • Kontrollunterworfenheit
  • disziplinäre Verantwortlichkeit
  • höchstpersönliche Arbeitspflicht/-leistung

Unterschied zum Werkvertrag: Der Werkvertrag ist auf ein bestimmtes „Werk“ gerichtet (Zielschuldverhältnis).

Arbeiter*innen und Angestellte: Es gibt eine zusätzliche Unterscheidung zwischen Arbeiter*innen und Angestellten. Es gelten alle arbeitsrechtlichen Gesetze, wie z. B. Angestelltengesetz oder Arbeitszeitgesetz, aber auch die in der jeweiligen Branche anzuwendenden Kollektivverträge. Der/die Arbeitgeber*in ist verpflichtet, die Arbeitnehmer*innen zur Sozialversicherung bei der Gebietskrankenkasse anzumelden.

Freier Dienstvertrag

Ein freier Dienstvertrag ist eine Tätigkeit, die

  • auf bestimmte oder unbestimmte Zeit
  • im Rahmen des Geschäftsbetriebs der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers
  • gegen Entgelt zur Dienstleistung verpflichtet, die
  • im Wesentlichen persönlich und
  • ohne wesentliche eigene Betriebsmittel verrichtet wird.

Unterschied zum echten Arbeitsverhältnis: Keine oder geringe persönliche Abhängigkeit (keine Bindung an persönliche Weisungen, an Arbeitszeit, …).

Unterschied zum Werkvertrag: Der Werkvertrag ist auf ein bestimmtes „Werk“ gerichtet (Zielschuldverhältnis).

Sozialversicherungsbeiträge: Es müssen – bis auf geringe Details – die gleichen Beiträge bezahlt werden wie bei einem echten Arbeitsvertrag. Durch die Sozialversicherungsbeiträge sind abgedeckt:

  • Pensionsversicherung
  • Krankenversicherung (ab 1.1.2008 einschließlich Krankengeld und vollem Wochengeld – ab dem 4. Tag und von der Krankenkasse, keine Entgeltfortzahlung von dem/der AG -> die ersten drei Tage gibt es nichts)
  • Unfallversicherung
  • Arbeitslosenversicherung (ab 1.1.2008)
  • Insolvenzentgeltsicherung (ab 1.1.2008)

Abfertigung: Seit 1.1.2008 sind Arbeitgeber*innen verpflichtet, zusätzlich zum Entgelt 1,53 % dieses Entgelts in eine Abfertigungskasse einzuzahlen.

Bei freien Dienstnehmer*innen gilt das Arbeitsrecht nicht, sie haben somit keine Ansprüche aus arbeitsrechtlichen Bestimmungen (z. B. keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub, Krankenentgelt usw.). Eine Kündigungsfrist ist jedoch einzuhalten. Der/die Auftraggeber*in hat den/die freie Dienstnehmer*in ebenfalls bei der Gebietskrankenkasse anzumelden.

Geringfügige Beschäftigung

Geringfügig beschäftigt ist,

  • wer bei regelmäßiger Beschäftigung (Dienstverhältnis für einen Monat oder für unbestimmte Zeit) nicht mehr als 500,91 € monatlich (Stand 2023) verdient.
  • Das Ausmaß der Arbeitszeit und die Lage der Arbeitszeit sind zwischen Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in zu vereinbaren.
  • Die Arbeitszeit kann nicht einseitig abgeändert werden.
  • Geringfügig beschäftigt kann man als echte*r und als freie*r Arbeitnehmer*in sein.
  • Es gelten die selben arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie für alle übrigen Arbeitnehmer*innen, das betrifft beispielsweise den Anspruch auf Urlaub, auf Pflegefreistellung und Abfertigung.

Achtung: Geringfügig Beschäftigte sind nur unfallversichert, eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung wird daher empfohlen! (Möglichkeit des „Opting In“ in die Vollversicherung, das sind ca. 70 € pro Monat für die Pensions- und Krankenversicherung.) Besteht neben der Geringfügigkeit ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis, so sind geringfügige Einkommen in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung beitragspflichtig!

Achtung: Eine Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist nicht möglich!

Achtung: Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben, somit ist für eine Beurteilung nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze ausschlaggebend. Dauert ein Beschäftigungsverhältnis weniger als einen Monat, unterliegt es der Teilversicherung in der Unfallversicherung, sofern das daraus bezogene Entgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet.

Werkvertrag

  • Rechtsgrundlage: §§ 1151, 1165 ABGB
  • Herstellung eines Werkes
  • Zielschuldverhältnis
  • Die wesentlichen Betriebsmittel zur Erfüllung des Werkes sind selbst zu stellen.
  • keine persönliche Weisungsgebundenheit
  • Werkunternehmer*in trägt das Unternehmer*innenrisiko persönlich (zumeist auch wirtschaftlich) selbständig. Folge: Arbeitsrechtliche (Schutz-)Bestimmungen sind nicht anwendbar!
  • Im Gegensatz zum Arbeitsverhältnis und zum freien Dienstvertrag muss ein*e Werkvertragsnehmer*in einen Erfolg erbringen.
  • Der/die Werkvertragsnehmer*in haftet für Fehler (Gewährleistungsrecht).
  • Der/die Werkvertragsnehmer*in kann selbst Arbeitnehmer*innen einsetzen oder Teile des Auftrages an Subunternehmer*innen weitergeben.

Eine Sozialversicherungspflicht besteht im Regelfall bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als gewerbliche*r Unternehmer*in (bei Gewerbescheinpflicht) oder als sogenannte*r "Neue*r Selbständige*r".

Achtung: Ausschlaggebend für die Einstufung ist nicht die Form und Bezeichnung des Vertrages. Nur der Inhalt eines Vertrages und die eigentliche Tätigkeit sind ausschlaggebend für die rechtliche Beurteilung. Wenn Sie sich nicht sicher sind, welches Vertragsverhältnis Sie eingehen, lassen Sie den Vertrag bei der AK, beim ÖGB oder bei der WK überprüfen.

Diese Zusammenstellung wurde mit aller gebotenen Sorgfalt erstellt. Leider ändern sich gesetzliche Bestimmungen heute oft rasch und manchmal auch unvermutet oder Höchstgerichte interpretieren Bestimmungen überraschend in neuer Weise. Die Autorin kann daher keine Haftung für die in diesen Artikeln enthaltenen Informationen geben. Copyright © by Manzl Consulting – Nachdruck, Vervielfältigung und Verbreitung jeglicher Art nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Autorin erlaubt.

Manzl Consulting Ges.m.b.H. & Co. KG
Vogelweiderstraße 20 c
6300 Wörgl

Literaturquellen und Links

„Arbeitsrecht für die betriebliche Praxis“ von Mayrhofer, Karl – Verlag

Weiss „Werkverträge & atypische Dienstverträge“ von Engelbrecht/Gruber/Risak – Verlag Manz

„Steuersparbuch 2008/2009“ von Müller, Eduard – Linde Verlag

„Informationen für Kunstschaffende“ – von der SVA „KSV-Info“ – von der IG Bildende Kunst

„Die Besteuerung international tätiger Künstler und Künstlerbetriebe“ von Kalteis, Brigitte – Orac VerlagRuprik Arbeitsrecht

„Beschäftigungsformen – wesentliche Unterschiede“ – www.wko.at

Autorin/Kontakt

Mag.a Monika Manzl

Betriebswirtin / Certified Management Consultant (CMC), Akkr. Wirtschaftstrainerin (AWT/CCT) / Wirtschaftscoach

Allg. beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige

Zertifizierter Credit Rating Advisor


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