Überblick und Erläuterungen
Unterschied zum Werkvertrag: Der Werkvertrag ist auf ein bestimmtes „Werk“ gerichtet (Zielschuldverhältnis).
Arbeiter*innen und Angestellte: Es gibt eine zusätzliche Unterscheidung zwischen Arbeiter*innen und Angestellten. Es gelten alle arbeitsrechtlichen Gesetze, wie z. B. Angestelltengesetz oder Arbeitszeitgesetz, aber auch die in der jeweiligen Branche anzuwendenden Kollektivverträge. Der/die Arbeitgeber*in ist verpflichtet, die Arbeitnehmer*innen zur Sozialversicherung bei der Gebietskrankenkasse anzumelden.
Ein freier Dienstvertrag ist eine Tätigkeit, die
Unterschied zum echten Arbeitsverhältnis: Keine oder geringe persönliche Abhängigkeit (keine Bindung an persönliche Weisungen, an Arbeitszeit, …).
Unterschied zum Werkvertrag: Der Werkvertrag ist auf ein bestimmtes „Werk“ gerichtet (Zielschuldverhältnis).
Sozialversicherungsbeiträge: Es müssen – bis auf geringe Details – die gleichen Beiträge bezahlt werden wie bei einem echten Arbeitsvertrag. Durch die Sozialversicherungsbeiträge sind abgedeckt:
Abfertigung: Seit 1.1.2008 sind Arbeitgeber*innen verpflichtet, zusätzlich zum Entgelt 1,53 % dieses Entgelts in eine Abfertigungskasse einzuzahlen.
Bei freien Dienstnehmer*innen gilt das Arbeitsrecht nicht, sie haben somit keine Ansprüche aus arbeitsrechtlichen Bestimmungen (z. B. keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub, Krankenentgelt usw.). Eine Kündigungsfrist ist jedoch einzuhalten. Der/die Auftraggeber*in hat den/die freie Dienstnehmer*in ebenfalls bei der Gebietskrankenkasse anzumelden.
Geringfügig beschäftigt ist,
Achtung: Geringfügig Beschäftigte sind nur unfallversichert, eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung wird daher empfohlen! (Möglichkeit des „Opting In“ in die Vollversicherung, das sind ca. 70 € pro Monat für die Pensions- und Krankenversicherung.) Besteht neben der Geringfügigkeit ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis, so sind geringfügige Einkommen in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung beitragspflichtig!
Achtung: Eine Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist nicht möglich!
Achtung: Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben, somit ist für eine Beurteilung nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze ausschlaggebend. Dauert ein Beschäftigungsverhältnis weniger als einen Monat, unterliegt es der Teilversicherung in der Unfallversicherung, sofern das daraus bezogene Entgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet.
Eine Sozialversicherungspflicht besteht im Regelfall bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als gewerbliche*r Unternehmer*in (bei Gewerbescheinpflicht) oder als sogenannte*r "Neue*r Selbständige*r".
Achtung: Ausschlaggebend für die Einstufung ist nicht die Form und Bezeichnung des Vertrages. Nur der Inhalt eines Vertrages und die eigentliche Tätigkeit sind ausschlaggebend für die rechtliche Beurteilung. Wenn Sie sich nicht sicher sind, welches Vertragsverhältnis Sie eingehen, lassen Sie den Vertrag bei der AK, beim ÖGB oder bei der WK überprüfen.
Diese Zusammenstellung wurde mit aller gebotenen Sorgfalt erstellt. Leider ändern sich gesetzliche Bestimmungen heute oft rasch und manchmal auch unvermutet oder Höchstgerichte interpretieren Bestimmungen überraschend in neuer Weise. Die Autorin kann daher keine Haftung für die in diesen Artikeln enthaltenen Informationen geben. Copyright © by Manzl Consulting – Nachdruck, Vervielfältigung und Verbreitung jeglicher Art nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Autorin erlaubt.
Manzl Consulting Ges.m.b.H. & Co. KG
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„Arbeitsrecht für die betriebliche Praxis“ von Mayrhofer, Karl – Verlag
Weiss „Werkverträge & atypische Dienstverträge“ von Engelbrecht/Gruber/Risak – Verlag Manz
„Steuersparbuch 2008/2009“ von Müller, Eduard – Linde Verlag
„Informationen für Kunstschaffende“ – von der SVA „KSV-Info“ – von der IG Bildende Kunst
„Die Besteuerung international tätiger Künstler und Künstlerbetriebe“ von Kalteis, Brigitte – Orac VerlagRuprik Arbeitsrecht
„Beschäftigungsformen – wesentliche Unterschiede“ – www.wko.at
Mag.a Monika Manzl
Betriebswirtin / Certified Management Consultant (CMC), Akkr. Wirtschaftstrainerin (AWT/CCT) / Wirtschaftscoach
Allg. beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige
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