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Arbeitszeitaufzeichnung

Arbeitszeitaufzeichnung

Bild: Donald Wu/Unsplash

Arbeitgeber*innen müssen für jede*n Arbeitnehmer*in Beginn und Ende der Arbeitszeit aufzeichnen. (Gilt auch für Betriebe mit nur einem oder wenigen Mitarbeiter*innen!)

Aus diesen Aufzeichnungen muss Folgendes hervorgehen:

  • die Tagesarbeitszeit
  • die Wochenarbeitszeit
  • die tägliche Ruhezeit
  • die wöchentliche Ruhezeit

Bei Durchrechnung der Arbeitszeit (z. B. Gleitzeit) müssen auch Beginn und Dauer des Durchrechnungszeitraumes festgehalten werden.

Bei einer schriftlich festgehaltenen fixen Arbeitszeiteinteilung haben die Arbeitgeber*innen keine zusätzlichen Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen, sondern lediglich die Einhaltung zumindest am Ende jeder Entgeltzahlungsperiode zu bestätigen. Abweichungen von dieser Einteilung sind laufend aufzuzeichnen.

Führung durch Arbeitnehmer*innen

Soll der*die Arbeitnehmer*in die Arbeitszeitaufzeichnungen selbst führen, bleibt der*die Arbeitgeber*in für die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen und für die Aufzeichnungen verantwortlich.

Die Arbeitgeber*innen müssen

  • die Arbeitnehmer*innen zur richtigen Führung anleiten,
  • sich die Aufzeichnungen aushändigen lassen und
  • die Aufzeichnungen kontrollieren.

Wir empfehlen Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen jedenfalls die Richtigkeit der Aufzeichnungen zu prüfen und ggfs. durch die Unterschrift bestätigen zu lassen!

Geprüft wird durch das Arbeitsinspektorat.

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